Gesamte Rechtsvorschrift W-AEVFR

Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

W-AEVFR
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

§ 1 W-AEVFR


Nach Genehmigung des Bundes tritt bei der im § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 beschriebenen Ausstattung des Ehrenzeichens der Stadt Wien für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen an die Stelle des Wappens der Stadt Wien das Österreichische Bundeswappen.

§ 2 W-AEVFR


Tritt eine Genehmigung des Bundes für die Verwendung des Österreichischen Bundeswappens bei der Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen außer Kraft, so gilt für die Ausstattung dieses Ehrenzeichens lediglich § 2 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953.

§ 3 W-AEVFR


Die gemäß § 5 des im § 2 zitierten Gesetzes in das Eigentum des Ausgezeichneten übergegangenen Medaillen können vom Ausgezeichneten in jedem Falle getragen werden, wenn ihre Ausstattung den zur Zeit der Verleihung in Geltung gestandenen Vorschriften entspricht.

Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 wird verordnet:

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