Tritt eine Genehmigung des Bundes für die Verwendung des Österreichischen Bundeswappens bei der Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen außer Kraft, so gilt für die Ausstattung dieses Ehrenzeichens lediglich § 2 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953.
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