(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dieser Verordnung elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden. Weiters ist ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für Eingaben, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, durch Abbuchung und Einziehung im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung zu entrichten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, für die nach Übergangsbestimmungen (§ 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 Abs. 5 und § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
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