§ 2 VwGH-EVV Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen

VwGH-EVV - VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 2 elektronisch übermittelt werden.

(2) Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden, dient der Anschriftcode zur Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers. Bedient sich eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekanntzugeben.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten von der Empfängerin oder vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Verwaltungsgerichtshof bekanntzugeben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes (§§ 19 und 20 E-GovG) zu versehen. Jede Verwendung der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen der Anwenderin oder des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

In Kraft seit 08.01.2022 bis 31.12.9999
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