(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. | im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; | |||||||||
2. | über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018; | |||||||||
3. | mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern; | |||||||||
4. | mittels Telefax. | |||||||||
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. |
(2) Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
(3) Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
(4) Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) zu versehen.
(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies der Einbringerin oder dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
(8) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
(9) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode der Einbringerin oder des Einbringers zu enthalten. § 8 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 2 elektronisch übermittelt werden.
(2) Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden, dient der Anschriftcode zur Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers. Bedient sich eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekanntzugeben.
(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten von der Empfängerin oder vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Verwaltungsgerichtshof bekanntzugeben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes (§§ 19 und 20 E-GovG) zu versehen. Jede Verwendung der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen der Anwenderin oder des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Präsidentin oder der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.vwgh.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.
(1) Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von derjenigen oder demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, die oder der in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringerin oder Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität der Einbringerin oder des Einbringers zu prüfen.
(2) Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des § 2 nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten Empfängerin oder des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.
Wird der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so hat die Gebührenentrichterin oder der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt die Gebührenentrichterin oder der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
In Vorabentscheidungsverfahren können Ausfertigungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, ABl. Nr. L 293 vom 20.11.2018, S. 36, im Wege der Informatikanwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“ beim Gerichtshof der Europäischen Union auf elektronischem Weg eingereicht und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dieser Verordnung elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden. Weiters ist ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für Eingaben, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, durch Abbuchung und Einziehung im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung zu entrichten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, für die nach Übergangsbestimmungen (§ 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 Abs. 5 und § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung – VwGH-EVV)
StF: BGBl. II Nr. 360/2014
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24a und 73 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 wird nach Anhörung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes verordnet: