Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsJeder Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bestellten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bestellten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.
(2)Absatz 2Jeder Volksgruppenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Der Volksgruppenbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3)Absatz 3Der Volksgruppenbeirat ist vom Vorsitzenden auf Verlangen der Bundesregierung, eines Bundesministers, einer Landesregierung oder eines Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen, daß er innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt.
In Kraft seit 01.02.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 VoGrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 VoGrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 VoGrG