§ 1 VEXAT LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

VEXAT LuFw - Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „Dienstnehmer/innen“ und „Dienstgeber/innen“.

2.

§ 1 Abs. 1 lautet:

                            „(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung.“

3.

Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 123 Abs. 4 STLAO“ ersetzt.

4.

Im § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 102 Abs. 2 STLAO)“ ersetzt.

5.

Im § 6 Abs. 1 tritt anstelle des Verweises auf § 12 ASchG der Verweis auf „§ 107 STLAO“.

6.

Im § 6 Abs. 2 tritt anstelle des Verweises auf § 14 ASchG der Verweis auf „§ 109 STLAO“.

7.

Im § 6 Abs. 3 tritt anstelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG der Verweis auf „§ 109 Abs. 5 STLAO“.

8.

Im § 8 Abs. 5 tritt anstelle der Wortfolge „nach § 46 Abs. 3 ASchG die Wortfolge „,die über die notwendige Fachkunde sowie die notwendigen Einrichtungen verfügen,“

9.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „– GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ die Wortfolge „Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014,“.

10.

Im § 11 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 3 ASchG)“.

11.

Im § 13 Abs. 5 tritt anstelle des Klammerverweises auf § 21 AStV der Verweis auf „§ 21 land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung“.

12.

§ 2 Abs. 1 Z. 5, § 12 Abs. 1 Z. 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3, § 18, § 19, § 21 Abs. 4 sowie § 22 sind nicht anzuwenden.         13.         Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und § 19 Abs. 5“ gestrichen.

14.

Verweise auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. Nr. 252/1996.

15.

Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juni 2017“ tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 VEXAT LuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 VEXAT LuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 VEXAT LuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 VEXAT LuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 VEXAT LuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VEXAT LuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VEXAT LuFw