§ 1 VEXAT LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

VEXAT LuFw - Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „Dienstnehmer/innen“ und „Dienstgeber/innen“.

2.

§ 1 Abs. 1 lautet:

                            „(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung.“

3.

Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 123 Abs. 4 STLAO“ ersetzt.

4.

Im § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 102 Abs. 2 STLAO)“ ersetzt.

5.

Im § 6 Abs. 1 tritt anstelle des Verweises auf § 12 ASchG der Verweis auf „§ 107 STLAO“.

6.

Im § 6 Abs. 2 tritt anstelle des Verweises auf § 14 ASchG der Verweis auf „§ 109 STLAO“.

7.

Im § 6 Abs. 3 tritt anstelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG der Verweis auf „§ 109 Abs. 5 STLAO“.

8.

Im § 8 Abs. 5 tritt anstelle der Wortfolge „nach § 46 Abs. 3 ASchG die Wortfolge „,die über die notwendige Fachkunde sowie die notwendigen Einrichtungen verfügen,“

9.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „– GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ die Wortfolge „Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014,“.

10.

Im § 11 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 3 ASchG)“.

11.

Im § 13 Abs. 5 tritt anstelle des Klammerverweises auf § 21 AStV der Verweis auf „§ 21 land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung“.

12.

§ 2 Abs. 1 Z. 5, § 12 Abs. 1 Z. 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3, § 18, § 19, § 21 Abs. 4 sowie § 22 sind nicht anzuwenden.         13.         Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und § 19 Abs. 5“ gestrichen.

14.

Verweise auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. Nr. 252/1996.

15.

Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juni 2017“ tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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