Gesamte Rechtsvorschrift VEXAT LuFw

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

VEXAT LuFw
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L009)

§ 1 VEXAT LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären


Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „Dienstnehmer/innen“ und „Dienstgeber/innen“.

2.

§ 1 Abs. 1 lautet:

                            „(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung.“

3.

Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 123 Abs. 4 STLAO“ ersetzt.

4.

Im § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 102 Abs. 2 STLAO)“ ersetzt.

5.

Im § 6 Abs. 1 tritt anstelle des Verweises auf § 12 ASchG der Verweis auf „§ 107 STLAO“.

6.

Im § 6 Abs. 2 tritt anstelle des Verweises auf § 14 ASchG der Verweis auf „§ 109 STLAO“.

7.

Im § 6 Abs. 3 tritt anstelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG der Verweis auf „§ 109 Abs. 5 STLAO“.

8.

Im § 8 Abs. 5 tritt anstelle der Wortfolge „nach § 46 Abs. 3 ASchG die Wortfolge „,die über die notwendige Fachkunde sowie die notwendigen Einrichtungen verfügen,“

9.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „– GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ die Wortfolge „Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014,“.

10.

Im § 11 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 3 ASchG)“.

11.

Im § 13 Abs. 5 tritt anstelle des Klammerverweises auf § 21 AStV der Verweis auf „§ 21 land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung“.

12.

§ 2 Abs. 1 Z. 5, § 12 Abs. 1 Z. 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3, § 18, § 19, § 21 Abs. 4 sowie § 22 sind nicht anzuwenden.         13.         Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und § 19 Abs. 5“ gestrichen.

14.

Verweise auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. Nr. 252/1996.

15.

Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juni 2017“ tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

§ 2 VEXAT LuFw EU-Recht


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. L 134 vom 7. Juni 2000.

2.

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

§ 3 VEXAT LuFw Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2005, in Kraft.

§ 4 VEXAT LuFw Inkrafttreten von Novellen


In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L009)

Änderung

LGBl. Nr. 41/2017 [CELEX-Nr.: 32000L0054, 32014L027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 116 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet:

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