Entscheidungsgründe: Der PKW des Klägers wurde am 9. 10. 1997 bei einem (Begegnungs-)Unfall beschädigt. Das Fahrzeug war damals bei der beklagten Partei sowohl haftpflicht- als auch rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen (AKRB 1995) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten: Art 6 Artikel 6, Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 1. Verlangt der Versicherungs... mehr lesen...
Norm: AKRB 1995 Art6ARB 1994 Art10VersVG §158kVersVG §158p
Rechtssatz: Der Ansicht, dass die in Art 6.8 AKRB enthaltene Verbindung von Selbstbehaltsregelung und Auswahl des Rechtsvertreters im konkreten Einzelfall nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers ändere und daher in Übereinstimmung mit den Regeln des § 158k VersVG und Art 10 ARB 1994 stehe, kann - unter dem zu beachtenden Aspekt, dass § 158k Abs 1 VersVG (als ... mehr lesen...
Begründung: Am 24.6.1993 stellte die Erstbeklagte auf einem Formular der Klägerin den Antrag auf Abschluß einer Fahrzeug-, Werkstätten- und Händler-Rechtsschutzversicherung, in dem das Risiko mit einer Beschäftigtenanzahl von 50 Personen einschließlich eines allgemeinen Vertragsrechtsschutzes bis zu einem Gesamtstreitwert von S 500.000 beschrieben wurde. Die jährlich zu entrichtende Versicherungsprämie sollte unter Berücksichtigung des Rabatts für zehnjährige Vertragsdauer S 142... mehr lesen...
Norm: VersVG §158oVersVG §158p
Rechtssatz: Ist die Rechtsschutzversicherung für je ein eigenes Unternehmen des Versicherten und ein Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 158p VersVG) auf den Erwerber über. Ents... mehr lesen...