Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versicherten Reise.
(2)Absatz 2Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter vom Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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