§ 25 VbVG Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Gerichtshof erster InstanzLandesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Gerichtshof erster InstanzLandesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

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