Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2.Ziffer 2eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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