§ 33a VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs(Anm. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß: aufgehoben durch § 253c ASVGBGBl. I Nr. 111/2010.)

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.12.2010

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs(Anm. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß: aufgehoben durch § 253c ASVGBGBl. I Nr. 111/2010.)

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