§ 2 VbA LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

VbA LuFw - Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 124 Abs. 7 bis 11 STLAO,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 124 Abs. 6 STLAO,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

1.

in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2.

im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt,

3.

im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt,

4.

im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5.

im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6.

im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt,

7.

im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und

8.

im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 VbA LuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VbA LuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 VbA LuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 VbA LuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 VbA LuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VbA LuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 VbA LuFw
§ 2a VbA LuFw