(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind
1. | Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; | |||||||||
2. | Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. |
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 124 STLAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
1. | Arbeiten im Gartenbau, | |||||||||
2. | Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht und | |||||||||
3. | Arbeiten in der Forstwirtschaft. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
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