§ 32 VAG Vorschriften für die Schweizerische Eidgenossenschaft

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Drittlandversicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, dass das Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandübertragung über genügend anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.

(2) Bedarf die Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung über die ausreichende Eigenmittelausstattung im Sinne des Abs. 1, so hat die FMA gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde eine solche Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung der Bescheinigung ist zu verweigern, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß § 279 und § 280 eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 VAG
§ 33 VAG