§ 37 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen:

1.

den Namen und den Sitz des Vereins,

2.

den Gegenstand des Unternehmens,

3.

die Form der Veröffentlichungen des Vereins,

4.

den Beginn der Mitgliedschaft,

5.

den Gründungsfonds,

6.

die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,

7.

die Sicherheitsrücklage,

8.

die Verwendung des Überschusses,

9.

die Organe des Vereins und deren Zusammensetzung und

10.

die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.

(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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