(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über Prozesse und Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.
(2) Bei systematischer Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts hat das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden oder Annahmen vorzunehmen.
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