(1) Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker oder Konsiliarapothekerinnen zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Es dürfen nur Personen mit einem Universitätsabschluss im Studienfach der Pharmazie bestellt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben und in der Lage sind, die im Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen; die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Hinsichtlich der Ausbildung sind Personen mit einem Diplom, das nach dem Recht der Europäischen Union oder staatsvertraglichen Verpflichtungen gleichwertig ist, gleichgestellt.
(2) Der Konsiliarapotheker oder die Konsiliarapothekerin hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens ein Mal vierteljährlich bzw. bei selbständigen Ambulatorien mindestens ein Mal jährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Leitung des ärztlichen Dienstes zu melden; ferner diese in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018
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