Art. 1 § 60 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

(2) Die Errichtung geschlossener Bereiche ist zulässig. Sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Unterbringung

a)

von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet oder

b)

von sonstigen Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung

nach den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde.

(3) Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

In Kraft seit 05.12.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 60 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 60 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 60 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 60 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 60 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 59 V-SG
Art. 1 § 61 V-SG