Art. 1 § 52 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 56 Abs. 1 lit. a erstellten Arzneimittelliste entsprechen, angelegt sein. Für die Anschaffung, Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um Zubereitungen handelt, die auch im privaten Haushalt üblich sind.In Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Litera a, erstellten Arzneimittelliste entsprechen, angelegt sein. Für die Anschaffung, Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um Zubereitungen handelt, die auch im privaten Haushalt üblich sind.
  2. (2)Absatz 2Der in einer Krankenanstalt angelegte Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit von der Bezirkshauptmannschaft, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen einer Gebietskörperschaft, die eine Krankenanstalt betreibt, oder eines Sachverständigen des Bundesinstituts für Arzneimittel mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer inländischen Apotheke oder einer Apotheke zu beziehen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages hinsichtlich des Verkehrs mit Arzneimitteln gleich zu behandeln ist.
  3. (3)Absatz 3Arzneien dürfen nur unter der Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin verabreicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2024

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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