Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wer
a)Litera aeine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben bzw. ein stationäres Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird, ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt;
b)Litera beine Krankenanstalt bzw. ein stationäres Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird, ohne behördliche Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt;
c)Litera ceine der im Abs. 2 angeführten Verfehlungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, dass damit eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Patienten oder Patientinnen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist.eine der im Absatz 2, angeführten Verfehlungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, dass damit eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Patienten oder Patientinnen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist.
(2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer
a)Litera adie Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz oder gemäß § 51 Abs. 6 zweiter Satz verletzt;die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz oder gemäß Paragraph 51, Absatz 6, zweiter Satz verletzt;
b)Litera bdie Bezeichnung einer Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt bzw. eines stationären Hospizes, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird, ohne behördliche Bewilligung ändert;
c)Litera centgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes den Betrieb einer Krankenanstalt bzw. eines stationären Hospizes, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird, unterbricht oder die Krankenanstalt bzw. das stationäre Hospiz, das in Form eines Pflegeheims betrieben wird, auflässt;
d)Litera des unterlässt, die für Änderungen der Anstaltsordnung erforderliche Genehmigung zu erwirken, oder wer der Verpflichtung, die Anstaltsordnung zu veröffentlichen bzw. Einsicht in diese zu gewähren, nicht nachkommt;
e)Litera egegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung in gröblicher Weise verstößt;
f)Litera fin der Krankenanstalt eine über die Dienstobliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehende ärztliche Tätigkeit (Privatpraxis) ausübt;
g)Litera gunbefugt eine Berufsbezeichnung oder eine andere Bezeichnung im Sinne des § 32 Abs. 9 führt;unbefugt eine Berufsbezeichnung oder eine andere Bezeichnung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 9, führt;
h)Litera heine ihm in diesem Gesetz auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt;
i)Litera ieiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt;
j)Litera jder Werbebeschränkung zuwiderhandelt;
k)Litera kentgegen der Verordnung über Strukturqualitätskriterien nicht fristgerecht die Strukturqualitätskriterien erfüllt;
l)Litera lentgegen der Verordnung zum Nahtstellenmanagement nicht fristgerecht die Vorgaben erfüllt;
m)Litera mentgegen § 28a Abs. 1 keine Haftpflichtversicherung abschließt oder aufrechterhält;entgegen Paragraph 28 a, Absatz eins, keine Haftpflichtversicherung abschließt oder aufrechterhält;
n)Litera neinen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält, der nicht dem § 28a Abs. 3 entspricht.einen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält, der nicht dem Paragraph 28 a, Absatz 3, entspricht.
(3)Absatz 3Übertretungen nach Abs. 1 und 2 lit. a bis g und i bis n sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.Übertretungen nach Absatz eins und 2 Litera a bis g und i bis n sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.Die Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
(6)Absatz 6Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
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