(1) Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen bei Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (§ 106), und bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen (§ 15, § 27) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Insoweit der Behörde andere geeignete Organe des Landes zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
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