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(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer
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(3) Übertretungen nach Abs. 1 und 2 lit. a bis h und j bis o sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 46/2013, 10/2018, 4/2022, 6/2024
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(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer
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(3) Übertretungen nach Abs. 1 und 2 lit. a bis h und j bis o sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 46/2013, 10/2018, 4/2022, 6/2024