Art. 1 § 105 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen. Die Geschäfte des Landessanitätsrates führt das Amt der Landesregierung.

(2) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu neun Mitglieder an. Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Den Vorsitz des Landessanitätsrates führt der jeweilige Vorstand oder die Vorständin der für Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Beiziehung weiterer Personen mit beratender Stimme sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Landessanitätsrates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 4/2022, 27/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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