Art. 7 V-ÖStP 2012

V-ÖStP 2012 - Österreichischer Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Artikel 7
Führung der Kontrollkonten

(1) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) haben ab dem Jahr 2017 ein Kontrollkonto betreffend den strukturellen Haushaltssaldo zu führen. Für die Gemeinden (landesweise) erfolgt die Besorgung der Führung durch das Land.

(2) Alle Differenzen des tatsächlichen Anteils am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates zum vereinbarten Anteil am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates sind als Belastungen bzw. als Gutschriften am jeweiligen Kontrollkonto einzustellen und über die Jahre zu saldieren.

(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes von der Regelgrenze für das strukturelle Defizit werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst und jährlich saldiert. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP unterschreitet, ist diese vom Bund konjunkturgerecht auf einen Wert über der Bundes-Regelgrenze für das strukturelle Defizit zurückzuführen.

(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos der Länder und Gemeinden von ihrem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit von Ländern und Gemeinden sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insgesamt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367 % des nominellen BIP unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen.

(5) Bund, Länder und Gemeinden streben einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt an. Unterschreitet ein negativer Saldo des jeweiligen Kontrollkontos des Bundes, eines Landes oder von Gemeinden landesweise den jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren rückzuführen, wenn der Schwellenwert (Abs. 3 und 4) nicht unterschritten wurde. Ein Sanktionsverfahren findet nicht statt.

(6) Konjunkturgerecht bedeutet, dass die Rückführung nur dann vorgenommen werden muss, wenn im betreffenden Haushaltsjahr eine positive Veränderung der Produktionslücke vorliegt. Eine Produktionslücke liegt vor, wenn eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten erwartet wird. Für die Detailregelung der Produktionslücke sind die Richtlinien gemäß Art. 5 Abs. 2 maßgeblich.

(7) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z. 3, für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur Führung der Kontrollkonten zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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