Art. 17 V-ÖStP 2012

V-ÖStP 2012 - Österreichischer Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.

(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen

a)

im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung und der Darstellung der Personaldaten

b)

gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und

c)

nach der zur Umsetzung der

– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System

Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG),

– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung

(EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,

– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) Nr. 351/2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit,

– Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor,

d)

im Zusammenhang mit der Berichterstattung ach dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung, dem Sixpack (Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken; Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte; Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit; Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten) und der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten;

e)

zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft – auch bei Bundeseinheiten –, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist allen Vereinbarungspartnern und dem Rechnungshof mitzuteilen.

(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.

(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100.000 Euro zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.

(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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