(1) Bund, Länder und Gemeinden werden die gesamtstaatliche Schuldenquote unter den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP senken und darunter belassen (Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung VO 1177/2011 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit).
(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern:
a) | Gesamtstaatlich ist der Schuldenstand über 60 % des nominellen BIP über die jeweils letzten drei Jahre durchschnittlich um ein Zwanzigstel zu verringern. | |||||||||
b) | Der Anteil des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) an dieser Verringerung ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Schuldenstände nach ESVG zueinander am 31.12.2011. | |||||||||
c) | Werden bisher nicht erfasste Schuldenstände im öffentlichen Schuldenstand nach ESVG erfasst, erhöht sich die Verpflichtung der betroffenen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinden landesweise) entsprechend. |
(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP sind nicht zulässig.
(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Art. 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Art. 10.
(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Art. 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Art. 4 erfüllt werden.
(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen.
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