Art. 6 V-ÖStP 2012

V-ÖStP 2012 - Österreichischer Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Artikel 6
Anteile der Länder und Gemeinden am strukturellen Defizit

(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.

(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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