Norm: EO §381 AUWG §14 A1UWG §24UWG §28UWG §34 Abs2
Rechtssatz: Ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 28 UWG kann durch EV nicht anders gesichert werden als durch das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner Handlungen (§382 Z 5 EO). Mit der EV nach § 24 UWG können auch Maßnahmen getroffen werden, die sich teilweise mit dem zu sichernden Begehren decken. Entscheidungstexte ... mehr lesen...