(1) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
(2) Der Umfang der Sicherheitsuntersuchung und die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere entsprechend den Erkenntnissen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gewinnen will, festzulegen.
(3) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.
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