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(1) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
(2) Art undDer Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nachund die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nachentsprechend den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richtengewinnen will, festzulegen.
(3) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.
(1) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
(2) Art undDer Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nachund die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nachentsprechend den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richtengewinnen will, festzulegen.
(3) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.