§ 4 UUG 2005

UUG 2005 - Unfalluntersuchungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.

In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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