Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAuch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig verfügt werden.
(2)Absatz 2Hat sich der Urheber verpflichtet, einem anderen Werknutzungsrechte an allen nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmten Werken einzuräumen, die er zeit seines Lebens oder binnen einer fünf Jahre übersteigenden Frist schaffen wird, so kann jeder Teil den Vertrag kündigen, sobald seit dessen Abschluß fünf Jahre abgelaufen sind. Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist. Durch die Kündigung wird das Vertragsverhältnis nur hinsichtlich der Werke beendet, die zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrist noch nicht vollendet sind.
(3)Absatz 3Durch die Vorschrift des Absatzes 2 werden andere Rechte, den Vertrag aufzuheben, nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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