§ 31a UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Hat der Urheber ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von fünfzehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Die Frist beginnt mit der Einräumung des Werknutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung zu laufen. § 37a zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(2) Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der in Abs. 1 genannten Frist können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung in schriftlicher Form erstrecken.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1.

der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört,

2.

das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde,

3.

das Werk mit Zustimmung des Urhebers unabhängig von einer Registrierung für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder

4.

das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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