Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsBei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.Bei den im Paragraph 28,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des Paragraph 29, nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.
(2)Absatz 2Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Durch die Vorschriften des Paragraph 29, werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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