Begründung: Der Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 28. September 2005 einen „Künstler-Produktions-Vertrag", der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt: „§ 1 Vertragsgegenstand. 1. Gegenstand dieses Vertrags ist das Recht, Bild- und Schallaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers auszuwerten. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Künstler, während der Vertragsdauer Titel zur Herstellung von Schallaufnahmen vorzutragen. [...] § 2 Vertragsdauer: 1. Dieser... mehr lesen...