§ 2 UG Leitende Grundsätze

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 2.Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2.Ziffer 2Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. 3.Ziffer 3Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. 3a.Ziffer 3 aIntegrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  5. 4.Ziffer 4Lernfreiheit;
  6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. 6.Ziffer 6Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. 7.Ziffer 7nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. 8.Ziffer 8Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. 9.Ziffer 9Gleichstellung der Geschlechter;
  11. 10.Ziffer 10soziale Chancengleichheit;
  12. 11.Ziffer 11besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. 12.Ziffer 12Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. 13.Ziffer 13Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. 14.Ziffer 14Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 2 UG


Entscheidungen zu § 2 UG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 UG
§ 3 UG