Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
2.Ziffer 2Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
3.Ziffer 3Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
3a.Ziffer 3 aIntegrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
4.Ziffer 4Lernfreiheit;
5.Ziffer 5Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
6.Ziffer 6Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
7.Ziffer 7nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
8.Ziffer 8Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
9.Ziffer 9Gleichstellung der Geschlechter;
10.Ziffer 10soziale Chancengleichheit;
11.Ziffer 11besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
12.Ziffer 12Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
13.Ziffer 13Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
14.Ziffer 14Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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