§ 117 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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