§ 113 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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