§ 114 UG Übernahme von öffentlichen Ämtern

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Übernahme eines öffentlichen Amtes bedarf keiner Bewilligung durch die Universität, ist jedoch dem Rektorat unverzüglich zu melden.

(2) Ist eine Ausübung des öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität nicht möglich, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Antrag gänzlich oder teilweise bei entsprechender Kürzung oder Entfall des Entgelts freizustellen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 UG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 113 UG
§ 115 UG