Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsAuf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3)Absatz 3Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des ArbVG. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.
(4)Absatz 4Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 23, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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