§ 108 UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974ArbVG. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.

(4) Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 23, BGBl. I Nr. 31/2018)

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.09.2021

(1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974ArbVG. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.

(4) Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 23, BGBl. I Nr. 31/2018)

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