Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,
a)
alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
b)
die Ware zu übernehmen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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