Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 26 UN-K
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 26 UN-K selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 26 UN-K