Art. 33 UN-K

UN-K - Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,

a)

wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder auf Grund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,

b)

wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder auf Grund des Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder

c)

in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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