Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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