Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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