§ 42 UmgrStG

UmgrStG - Umgründungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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