§ 40 UmgrStG

UmgrStG - Umgründungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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