Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 UmgrStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 UmgrStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 UmgrStG